Wenn es der Firma Albarval Neve S.A. nicht möglich war, das am 5. 12. 1975 fällige Kredit zu sichern, gewährte sie Verträgen am 6. 12. 1975 ein Kredit von CHF 500 000 an die Firma Haelfin Holdings S.A. mit einer Frist bis zum 5. 12. 1976 und einem Zins von 8 1/2% und der Albarval Holdings S.A. ein Kredit von CHF 3 500 000 - mit einer Frist bis zum 5. 6. 1976 und einem Kreditzinssatz von 8 1/4%.
Nach fristgerechtem Zahlungseingang hat die Bank Zürich am 16. Oktober 1976 die Rückforderung der Hypothek eingeleitet.
Ausgehend von Erwägungen: 2. 3. ; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, S. 182; VON BÃREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 364; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 520). mit der Folge, dass das Guthaben des Beklagten per 15. Dezember 1975 fällig in Höhe von CHF 500'000. an die Helfin Holding S.A.... gewährt wurde.,
3.500.000 -- an die Albarval Holdings S.A. und wird um ein Jahr bzw. sechs Monaten auf verlängert . umgeschichtet. Die geteilte Forderung wurde zusätzlich zum Pfandbrief zusätzliche gestellt, die vom Antragsgegner gestellt und als Pfand einbehalten wurde, und zwar für Weitere Darlehen, die der Firma und der Albarval Holdings S.A. gegenüber haften erklärt Credits, die haften erklärt
Dies bedeutet, dass keine Neuerung herbeigeführt, zumal die neue Darlehensverträge selbst, vor allem im Hinblick auf das Schreiben vom 18. Oktober 1975, als nicht beeinträchtigt angesehen wird und auch nicht in die Inhalte der ursprünglichen Nachfrage eingreifen wollte.
Dementsprechend kann auch die Feststellung, dass ein Vergütung von CHF 500'000 -- von Seiten der Firma Albarval und von CHF 3'500'000 -- von Seiten der Firma Albarval - am Bankkonto des Antragsgegners am Bankkonto des Antragstellers gutzuschreiben war, nicht ausschlaggebend sein. Sie enthüllt nämlich nichts anderes als den buchhalterischen Vergleich von Geschäftes, der nur im Falle einer Erneuerung und eines bloßen Schuldnerwechsels in der Weise erfolgen konnte, dass das Bankkonto des Antragsgegners mit CHF 4'000'000, während das der Firma Haelfin Holdings S.A. mit CHF 500'000 und das der Firma Albarval Holdings S.A. mit CHF 3'500'000 ausgewiesen wurde.
Unstrittig ist daher die unumstößliche Vergütungsauftrag der Albarval Holdings S.A. vom 10. September 1975. Es ist unstrittig, dass die Angeklagte die bis zum 31. März 1975 angefallenen Zinsen sowie Kreditbearbeitungsgebühr bezahlt hat.
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