Zur umfassenden Information der Anleger über die Gefahren von Finanzprodukten und zur Wissensvermittlung hat das Gesetz zum Schutz der Privataktionäre einen hohen rechtlichen Anspruch an die Emission von Wertpapieren und anderen Anlageprodukten gestellt.
Die Angaben werden in der Praxis in der Praxis von der finanzierenden Stelle gemacht. Dabei wird das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder Versicherungsgesellschaft vom Anlegervermögen abgegrenzt.
Die Verordnung trat erstmalig im Juni 2015 in Kraft. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes eine neue Regelung eingeführt. Die institutionellen Anleger differenzieren sich von den kleinen Anlegern vor allem durch das Volumen der getätigten Investitionen. In der Regel steht Kleinkapital zur Verfügung, während bei institutionellen Anlegern, wie z.B. Anlagefonds, auch das Vermögen anderer Anleger auf dem Kapitalmarkt platziert wird.
Darüber hinaus verfügt der virtuelle Investor über viel mehr Erfahrungen und eine ausgefeilte Unternehmensstrategie.
Allerdings geniessen die institutionellen Anleger deutlich weniger Sicherheit als die kleinen Anleger.
Kleine Anleger können sich zu einem Investment-Club zusammenschliessen und so ihr Geld zusammenlegen. Der teilnehmende Anleger führt ein Gemeinschaftsdepot nach einem festgelegten Reglement, an dem er anteilig oder in Prozenten teilnimmt. Anders als professionelle institutionelle Anleger sind Investment-Clubs keine Anbieter von Finanzdienstleistungen. Sie unterliegen im Prinzip den selben Regeln wie Privatanleger.
Bei der Ausgabe von Aktien an die Öffentlichkeit sind Investment-Clubs selbst verpflichtet, einen Verkaufsprospekt gemäß den Anforderungen des Investorenschutzes zu erstellen. Für die Ausgabe von Aktien an die Öffentlichkeit sind sie verpflichtet.
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