Baugeld

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Baugelder - und Subunternehmer

Dies gilt ungeachtet dessen, wie viele (Unter-)Auftragnehmer vor dem Empfänger des Baugeldes in einer Dienstleistungskette waren.

Die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet nach 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1 BaFordSiG für Schäden, wenn sie bewusst Baugeld im Sinn 1 BaFordSiG entgegen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt hat und somit ein dem Auftragnehmer zustehender Werklohnanspruch nicht nachkommt1. Soll ein (Unter-)Auftragnehmer als Baugeldempfänger angesehen werden, ist er nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BausFordSiG dazu angehalten, das Baugeld zur Erfüllung seiner Unterauftragnehmer zu nutzen.

Dies ergibt sich aus der Neuregelung in 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauFordSiG, die am 1. Januar 2009 inkrafttreten ist. Bei pflichtwidrigen Klagen bis zum Stichtag des Jahresabschlusses 2008 hat der BGH auf der Basis der neuen Version des Gesetzes zur Absicherung von Bauvorschriften (GSB) festgestellt, dass nur Auftragnehmer, die mit einem Teil der Bauleistung (Nach) beauftragt sind, nicht Baugeldempfänger2 sind.

Baugeld sind nach 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BausFordSiG diejenigen Beträge, die der Bauherr von einem Dritten für eine vom Bauherrn dem Dritten im Rahmen des Baus oder Umbaus eines Gebäudes versprochene Dienstleistung bezogen hat, wenn andere Auftragnehmer aufgrund eines Werkvertrages, Dienstleistungs- oder Kaufvertrages an dieser Dienstleistung mitwirkt wurden.

Baugeldempfänger ist jede natürliche oder juristische Personen, die eine Entschädigung für die Zusage einer Dienstleistung im Rahmen des Baus oder Umbaus eines Gebäudes erhalten und an der Erbringung der Verpflichtungen anderer Auftragnehmer aus einem Arbeits-, Dienstleistungs- oder Kaufvertrag mitwirken. Es reicht aus, wenn sich das Leistungsversprechen nur auf Einzelteile des Auf- oder Umbaus auswirkt.

Dies gilt ungeachtet dessen, wie viele (Unter-)Auftragnehmer vor dem Empfänger des Baugeldes in einer Dienstleistungskette waren. Dementsprechend ist das System der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Gesamtbestimmung des 1 Abs. 3 BausFordSiG.

Im Sinne dieser Bestimmung ist der Adressat von Baugeldern der Auftraggeber, der den Aufbau oder den Um- oder Ausbau durch Kredit mitfinanziert.

Darüber hinaus gilt die Nutzungspflicht für diejenigen Menschen, die als Bauleiter befugt sind, über die Finanzmittel des Käufers zur Überwachung des Bauprojektes zu verfügen (§ 1 Abs. 1 S. 3 BauFordSiG).

Mit dieser Maßnahme sollte das Konzept der Baukostenzuschüsse auf die ganze Reihe von Generalunternehmern, alle Subunternehmer8, ausgedehnt werden.

Ziel dieser Beschlussfassung war es, die Verpflichtung zur Nutzung auf die wesentlichen immobilienrechtlichen Elemente im Sinn der §§ 93, 94 BGB10 zu beschränken. Es handelt sich um das Kriterium in 1 BaFordSiG, dass die Nutzung von Baugeldern den am Bau oder Umbau des Gebäudes oder an den mit dem Bau oder Umbau verbundenen Bauarbeiten beteiligten Menschen zugute kommen soll.

Gegen den Inhalt dieser Bestimmung des 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB11 gibt es keine verfassungsrechtlichen Einwände.

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