Peter Lesch ist Jurist und Diplom-Kaufmann, der sich auf die Betreuung und Betreuung von Privatbankkunden und Großanlegern in allen bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen ausrichtet. Rechtsanwältin Lesch vertreten vor allem Investoren bei der Einbringung ihrer Rechte, wie z.B. Vertragsaufhebung, Rücktritt bei Haustüraufhebungsgeschäften und auch im Rahmen des Schadenersatzes wegen falscher Hinzuziehung des Beraters / Vermittlers und Ordnerhaftung.
Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass bedauerlicherweise eine große Zahl von Anlegern Investitionen vorgenommen hat, ohne zu wissen, dass beträchtliche Gefahren drohen oder dass es sogar zu Anlagebetrug kommt. Durch seine Tätigkeit als erster Vorstandsvorsitzender des AN (Anlegerschutzverein NRW e.V.) und den damit verbundenen regelmässigen beruflichen Tausch kann er seinen Kunden ein vollumfängliches Dienstleistungsangebot in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Anlegerschutz und allgemeines Finanzrecht anbieten, um ihre jeweiligen Belange im Rahmen von Investitionen und Finanzierungen optimal zu repräsentieren und bei Bedarf auch zu durchsetzen.
Peter Lesch ist vor allem in den nachfolgenden Gebieten des Bankrechts und des Anlegerrechts tätig: Derzeit berät und betreut Sie Hr. Dipl.-Kfm. Peter Lesch in den nachfolgenden Rechtsgebieten:
Rechtsanwältin Nürnberg-Fürth: Keine Einziehung im Falle eines ersetzten Vertrages - Kreditvertrag widerrufen
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 (Az.: 6 O 1415/17) gegen die Nürnberger Landesgericht Nürnberg-Fürth wurde geklärt, dass auch bereits gekündigte Kreditverträge widerruflich sind. Von besonderem Interesse ist die folgende Rechtsauffassung des Gerichts: Je grösser das Kreditvolumen, umso mehr muss die Bank mit dem Rücktritt aufwarten. Selbst die Rückzahlung der Kredite im Jahr 2013 und der Abschluß des unbestrittenen Kredits im Jahr 2015 können keine berechtigte Erwartung der Angeklagten wecken [....] Im vorliegenden Fall war den Klägern jedoch nicht bekannt, wann die Kredite zurückgezahlt wurden, dass sie noch ein Rücktrittsrecht hatten und auch der Angeklagte dies nicht akzeptieren konnte.
Der Antragsgegner konnte jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Antragsteller von ihrem Widerspruchsrecht nicht als eine für sie im Vergleich zur vertragsgemäßen Rückzahlung des Kredits günstigere und in der Regel stärker ausgeprägte Rechtsstellung profitieren würden. Je höher die ökonomische Relevanz des Kreditverhältnisses für den Kreditnehmer, umso mehr muss die kreditgebende Bank damit rechen, dass der Kreditnehmer auch bei Abwicklung des Kredits weiterhin auf ökonomisch günstige rechtliche Positionen zurückgreifen wird.
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