Im Rahmen der Werbung und der Angebotsabgabe für eine Baufinanzierung sind die Kreditinstitute vom Gesetzgeber dazu angehalten, gemäß der Preisindikationsverordnung (§6, 6a) zwei unterschiedliche Zinsen für jedes Darlehensangebot zu veröffentlichen: Der Fremdkapitalzins und der jährliche Prozentsatz oder Effektivzinssatz. Die Nominal- oder Fremdkapitalzinsen, die in der Regel unterhalb des Effektivzinssatzes liegen, beschreiben nur die Ausgaben, die einem Konsumenten durch die Kreditaufnahme des gewünschten Geldbetrags während einer gewissen Zeit entstehen.
Im Jahreszins dagegen sind alle Mehrkosten enthalten, die dem Konsumenten durch die Aufnahme eines Kredits entstehen. Im Rahmen der Effektivzinsberechnung werden neben dem Sollzinssatz auch eventuelle Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten, das Disagio, der Rückzahlungssatz oder eine Tilgungsabrechnung mitgerechnet. Die Aufwendungen für eine zusätzliche Residualkreditversicherung sind ebenfalls im Jahreszins enthalten.
Im Falle von Raten- oder Verbraucherkrediten wird der jährliche Prozentsatz der Belastung über die Gesamtlaufzeit des Darlehens ermittelt, da diese Kredite während einer vertraglich festgelegten Tilgungsfrist vollständig an die Hausbank getilgt werden. Für diese Kredite haben die Kreditinstitute bisher nur den so genannten initialen Effektivzinssatz ermittelt, der während der Festzinsperiode zur Anwendung kam. Seitdem die EU-Kreditrichtlinie 2010 in nationales Recht umgesetzt wurde - seither müssen die Kreditinstitute den Jahreszins für die ganze Rückzahlungsdauer des Baukredits angeben.
Diese neue Regelung führt je nach Darlehensvertrag zu einer unterschiedlichen Ermittlung des Effektivzinssatzes. Für die korrekte Ermittlung des Jahresprozentsatzes für die Gesamtlaufzeit, auch nach der Festschreibungszeit, gehen die Kreditinstitute davon aus, dass das Zinshöhe der Folgefinanzierung gleich dem Anfangszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist. Daher können Konsumenten verschiedene Hypothekenangebote mit gleichem Darlehensbetrag, gleichem Tilgungssatz und gleichbleibender Festschreibungsdauer nur über den Jahreszinssatz nachvollziehen, da nur dieser Betrag die tatsächlichen Gesamtkosten des Bausparens widerspiegelt.
Wird bei der Immobilienfinanzierung ein Baukredit oder ein Ratendarlehen in Anspruch genommen, müssen für die aufgeführten Anbieter der Effektivzinssatz (Jahreszins) und der Fremdkapitalzinssatz festgelegt werden. Für den Darlehensgeber ist der Sollzinssatz, auch Nominalzinssatz genannt, bei der Ermittlung der Kreditrate entscheidend. Die effektive Verzinsung wird in Prozenten ausgedrückt und beinhaltet den größten Teil der Kostenkomponenten eines Darlehens pro Jahr.
Sie enthält z.B. die Festschreibungszeit, den Sollzinssatz (Nominalzinssatz), das Disagio und die Form der Zins- und Tilgungsabrechnung. Werden die Laufzeiten des Effektivzinssatzes nicht über die Gesamtlaufzeit festgelegt, spricht man von dem anfänglichen effektiven Jahreszins. Die EU-Kreditrichtlinie für Wohnimmobilien (WIKR) verlangt von den Kreditgebern, den Effektivzinssatz nach einheitlich festgelegten Kriterien zu berechnen.
Dies führt zu einer Erhöhung des Effektivzinssatzes, erleichtert aber auch den Angebotsvergleich. Für Anbieter mit variablen Zinsen wird ein Abgleich auf der Grundlage des ursprünglichen Jahreszinses vorgenommen. Die Jahresgebühren beinhalten jedoch auch andere Aufwendungen, wie z.B. Restschuld-Versicherungen, die nicht im Effektivzinssatz berücksichtigt sind.
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