Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken schützt die Bankguthaben jedes Einzelkunden bei den Privatbanken bis zur Hoehe der Banksicherheit. Unter diesen Versicherungsschutz fallen alle "Nichtbankeinlagen", d.h. die Vermögenswerte von Einzelpersonen, Handelsunternehmen und Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Die gesicherten Anlagen sind im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spargelder sowie Namenssparkassen.
Passiva, für die eine kreditgebende Stelle Inhaberpapiere, wie z. B. Inhaberobligationen und Einlagenzertifikate, ausgegeben hat, sind nicht abgesichert. Es besteht die Option, die Sicherheitslimite der einzelnen Banken, die am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken teilnehmen, abfragen zu lassen. Für jeden Schadensfall wird die schriftliche Beantwortung der von uns an den Antragsteller gerichteten Sicherheitsgrenze beibehalten.
Das Schutzlimit ist die maximale Schutzgrenze für die Einlagen eines einzelnen Kunden bei einer Banken. Das Sicherungslimit pro Kunden entspricht 20 Prozent der Eigenmittel1 der jeweiligen Hausbank. Wenn die Gesamteinzahlungen eines Kunden diese Grenze nicht überschreiten, sind sie vollständig gesichert. Die Mindestkapitalausstattung einer in Deutschland ansässigen Großbank beträgt 5 Millionen EUR.
Hier wären bereits 1 Million EUR pro Kunden geschützt. Die durchschnittliche Sicherheitsgrenze beträgt 190 Millionen EUR pro Kunden und Haus. Für das konkrete Beispiel bedeutet dies, dass bei einer Garantiehöchstgrenze von 10 Millionen EUR alle Kunden, deren Einlagen 10 Millionen EUR nicht überschreiten, vollständig geschützt sind.
Das heißt, auch wenn mehrere Kunden über Einlagen von je 9 Millionen EUR verfügen, sind sie voll gedeckt. Weil die Sicherungsgrenze von der Eigenmittelausstattung der Hausbank abhängt, ändert sich die Sicherungsgrenze auch mit der Eigenmittelausstattung. Fällt jedoch das Eigenkapital und damit die Sicherungsgrenze, sind die Kundeneinlagen bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Beendigung bis zur altbekannten Sicherungsgrenze geschützt (sog. Nachhaftung).
Bislang hat der Einlagensicherungsfonds jeden Einleger in allen Kompensationsfällen entschädigt und zu keinem Zeitpunkt den nicht vorhandenen Rechtsanspruch geltend gemacht. 1 Eigenmittel im Sinn von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation, "CRR").
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