Inzwischen hat der EuGH beschlossen, wann ein Online-Sparbuch nicht als Zahlungsverkehrskonto angesehen werden kann und wann das PSD1 daher nicht zur Anwendung kommt. In einem konkreten Beschluss hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass ein Sparbuch mit einer täglichen Laufzeit, auf das oder von dem nur über ein laufendes Konto Zahlungen und Auszahlungen erfolgen können, nicht unter den Terminus "Zahlungskonto" fallen.
Eine Kontoverbindung, die nicht direkt für den Zahlungsverkehr mit Dritten oder von Dritten, sondern nur über ein Interimskonto verwendet werden kann, ist daher nicht Bestandteil der Zahlungsbilanzrichtlinie (PSD1). Für Finanzinstitute, die Onlinesparkonten führen, ist diese Einsicht von großer Wichtigkeit. Darüber hinaus hätte die entgegengesetzte Ansicht des EuGH bedeutet, dass die Banker nach dem Verbraucherkontengesetz (VZKG) dazu gezwungen gewesen wären, solche Grundkonten einfach deshalb vorzuschlagen, weil sie solche Sparbücher angeboten hätten.
Auch wenn sich der Beschluss explizit nur auf PSD1 stützt, sind wir der Ansicht, dass er auch nach CSD2 und PSD1 und ZaDiG 2018 angewandt werden sollte, da sich die Begriffsbestimmung für "Zahlungskonto" im Gegensatz zu PSD1 nicht geändert hat. Dies betrifft die Pflicht der kontoführenden Institutionen, sogenannten Drittanbietern (Zahlungsinitiierungs- und Kontoinformationsdienste) den Zugriff auf die im Internet zugänglichen Zahlungsverkehrskonten der Kundschaft zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck müssen die Kreditanstalten bis zum 16. August 2019 Interfaces ausarbeiten, die es Drittanbietern ermöglichen, auf die Zahlungsverkehrskonten der Verbraucher zuzugreifen. Wenn der EuGH die Online-Sparkonten als Zahlungsverkehrskonten betrachtet hätte, müßten die Finanzinstitute den Zugang zu solchen Konten im Sinne der PSD 2 ermöglichen. Nachdem der EuGH dies jedoch zurückgewiesen hat, können die Finanzinstitute in dieser Hinsicht nachhelfen.
Interessant ist nach wie vor die Fragestellung, unter welchen Bedingungen Kreditorenkonten als Zahlungsverkehrskonten betrachtet werden. Unserer Meinung nach hängt es im Sinn der Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs davon ab, ob ein Dritter Einlagen darauf tätigen kann. Andernfalls erscheint ein Kreditkarte-Konto nicht als Zahlungsmittel. Ist es möglich, Bargeld von einem Kreditkarte-Konto abzuheben, weist das EuGH-Urteil auch in die richtige Bietrichtung.
Nach Ansicht des EuGH geht es vor allem darum, ob es möglich ist, den Zahlungsverkehr vom Account an Dritte oder von Dritten auszuführen und zu erhalten. Das Online-Sparkonto der ING-DiBa Direktbank Austria ermöglicht es seinen Kundinnen und Kunden, Einlagen und Auszahlungen per Telefonbanking vorzunehmen. Dies muss ein laufendes Bankkonto sein, das der Kundin oder dem Kunden auch bei einer anderen Institution als der ING-DiBa Direktbank Austria geführt werden kann.
Die Online-Sparkonten sind tagtäglich zur Zahlung fällig, d. h. der Kunde kann über die einbezahlten Gelder zu jeder Zeit frei entscheiden, ohne dass sich dies negativ auf die Zinssätze auswirkt. Der Streitfall im Ausgangsverfahren betrifft Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen der ING-DiBa Direktbank Austria. Laut Arbeitskammer verletzen einige dieser Bestimmungen das KaDiG, das das PSD1 in Österreich eingeführt hat, und sind daher nicht zulässig.
Daher muss der Oberste Gerichtshof entscheiden, ob Online-Sparkonten, wie sie von der ING-DiBa Direktbank Austria angeboten werden, als Zahlungsverkehrskonten im Sinn dieser Direktive zu klassifizieren sind und damit in ihren Geltungsbereich gehören. Soll Artikel 4 Absatz 14 der Zahlungsdiensterichtlinie dahingehend ausgelegt werden, dass ein Online-Sparkonto, auf das der betreffende Verbraucher per Fernzahlung auf ein in seinem Namen geführtes Zielkonto (ein Kontokorrentkonto in Österreich) und Auszahlungen von einem solchen Zielkonto (ein Kontokorrentkonto in Österreich) (mit täglichem Fälligkeitsdatum und ohne besondere Beteiligung der Bank) auch unter dem Stichwort "Zahlungskonto" zusammengefasst werden und dementsprechend vom Geltungsbereich der aufzuführen ist?
Aus Sicht des EuGH ermöglicht der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 14 PSD1 nicht zu beurteilen, ob der Terminus "Zahlungskonto" auch solche Konti abdeckt, wie sie im Hauptsacheverfahren in Frage kommen, bei denen ein Zahlungsverkehr erst nach einem zwischenzeitlichen Schritt mit der Übertragung eines Geldbetrages zwischen dem Sparbuch und dem Kontokorrentkonto des Benutzers durchgeführt werden kann.
Gemäß Randnummer 12 der Zahlungsbilanzrichtlinie sind Sparbücher vom Geltungsbereich dieser Direktive prinzipiell ausgeschlossen, da sie keine Zahlungsverkehrskonten sind, es sei denn, sie können täglich für den Zahlungsverkehr verwendet werden. Obwohl Sparbücher prinzipiell nicht unter die Begriffsbestimmung eines Zahlungskontos fällt, ist dieser Ausschluß daher nicht unbedingt erforderlich. Es überrascht nicht, dass der EuGH davon ausgeht, dass die reine Benennung eines Depots als "Sparkonto" an sich nicht ausreicht, um seine Klassifizierung als "Zahlungskonto" auszunehmen.
Ausschlaggebend ist, ob es möglich ist, ein solches Depot täglich für den Zahlungsverkehr zu verwenden. Anschließend beruft sich der EuGH auf Artikel 1 Absatz 6 PSD1, nach dem die Direktive für Zahlungsverkehrskonten anwendbar ist, die es dem Konsument zumindest ermöglichen: einen Geldbetrag auf ein Zahlungsverkehrskonto einzuzahlen, Bargeld von einem Verrechnungskonto abzuheben und Zahlungstransaktionen, einschließlich Banküberweisungen, an und von Dritten durchzuführen und zu empfangen.
Folglich ist die Fähigkeit, Zahlungstransaktionen von einem Account an und von Dritten durchzuführen und zu erhalten, ein konstitutiver Bestandteil eines Zahlungsverkehrs. Eine Rechnung, die nicht direkt für einen solchen Zahlungsverkehr, sondern nur über ein Interimskonto verwendet werden kann, kann daher nicht als Zahlungsverkehrskonto betrachtet werden. Zusammengefasst geht der EuGH davon aus, dass Artikel 4 Ziffer 14 PSD1 so zu interpretieren ist, dass ein tagesfrisches Sparbuch, zu dem oder von dem nur über ein laufendes Bankkonto Ein- und Auszahlungen getätigt werden können, nicht unter das Terminkonto faellt.
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