Kleinkredite in Deutschland: Zwischen Potenzial und Zeichenpolitik - Christoph Kaminski
Christoph Kaminski hat neben seinem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftsstudium an der Technischen Universität Dortmund Erfahrung in der privaten Kundenberatung für ein deutsches Unternehmen gesammelt sowie als geschäftsführender Gesellschafter, Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands in diversen Non-Profit- und politikorientierten Unternehmen. Durch die in diesen Tätigkeitsbereichen gesammelten Erfahrungswerte kann der Verfasser das Thema Mikrofinanzierung sachlich und verständlich aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln darstellen.
Christoph Kaminski setzt sein sozial- und entwicklungspolitisches Bekenntnis auch nach seinem Abschluss als Diplom-Kaufmann fort.
Im Einzelnen geht es in der Erklärung um die Frage, wie das Adressenausfallrisiko bei der Nachbewertung von Bankforderungen zu beachten ist. Im Rahmen des Bilanzierungsänderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) wurden die Vorschriften zur Wertermittlung des Anlagevermögens umgestellt. Gemäß 207 UGB sind die Forderungsbestände ebenfalls zum Fair Value zu bilanzieren, der neben dem Bonitätsrisiko auch andere wertgebende Einflussfaktoren wie vor allem Zins- und sonstige Marktpreisrisiken mitberücksichtigt.
In der Empfehlung sind auch Angaben zu den Einzel- und pauschalen Risikovorsorgeposten sowie der Posten enthalten, dass die gemäß IAS 9 angewandte Methodik zur Bestimmung der zu erwartenden Kreditrisiken eine Möglichkeit zur Einbeziehung der zu erwartenden Kreditrisiken nach HGB ist. Dabei hat die Umsetzung von IFRIC 9 wesentliche Einflüsse auf die Unternehmensführung und -strategie und wird daher in der Praxis grundsätzlich eine ausreichende Basis für Abweichungen vom Prinzip der Konsistenz der Bewertung liefern.
Daher kann ein Unter-nehmen beschließen, das Modell des Standards 9 auch gesellschaftsrechtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zu übernehmen. Bis 2020 soll die Implementierung der Handlungsempfehlungen durch die Kreditanstalten bewertet werden.
A. Das Unternehmen Safer AG ("Zielgesellschaft" oder "Saurer") ist eine AG mit Hauptsitz in Schiedsgerichtshof (TG). Sein Grundkapital beläuft sich auf CHF 112'019'600 und ist eingeteilt in 14'548'000 Namensaktien mit einem Nominalwert von je CHF 7.70. Die Namensaktien von Safer sind an der SWX Swiss Exchange ("SWX") notiert. Die B. OC 0erlikon Corporation AG, Pffäffikon ("Provider" oder "Oerlikon", ehemals UNESCO AG ) ist eine AG mit eingetragenem Firmensitz in Freienbach (SZ).
Lafayette/USA und Jinsheng Manufacturing Site, China, hat der Konzern kurzfristige Kredite in Gestalt von Zwischenkrediten bei vier Kreditinstituten (UBS AG, Zürich ("UBS"), HSBC Trinkaus & Burkhardt, Stuttgart ("HSBC"), Credit Suisse AG, Zürich ("CS") und Deutsche Bank AG, Konstanz ("Deutsche Bank") in einer Gesamthöhe von USD 280 Mio. ("Zwischenfinanzierungen") abgeschlossen.
Laut Jahresbericht 2005 sollten diese langfristigen Verbindlichkeiten bis zur Jahresmitte 2006 abgelöst werden (siehe Jahresbericht 2005, S. 39). Im Rahmen eines Mandatsvertrages mit der DEZA hat die Gesellschaft am 11. Juni 2006 einen Vertrag mit mehreren Kreditinstituten unterzeichnet, mit denen die DEZA als Mandated Lead Arrangeur auftritt. Der Vertrag ist als "Syndicated Multi-Currency Revolving Credit Facility Agreement" (nachfolgend "Credit Agreement") bekannt und enthält ein Term Sheet über den Vertragsabschluss.
Die Unterzeichnung des oben erwähnten Kreditvertrages würde Saurer ein Darlehen von höchstens USD 250 Millionen sowie eine weitere Aufstockungsoption von USD 100 Millionen ("Increase Option") gewähren. Im Rahmen der Verlängerungsoption hat SAUER das Recht, neben der Kreditlinie von USD 250 Mio. auch eine Aufstockung von USD 100 Mio. innerhalb eines Jahrs nach Vertragsabschluss zu fordern.
Per Ende Jänner 2006 hat die Firma eine schweizerische festverzinsliche Anleihe im Umfang von CHF 200 Mio. ausgegeben. Derzeit hat SAUER Zwischenfinanzierungen mit einer verlängerter Frist bis Ende 2006 und Jänner 2007 in der Grössenordnung von USD 169,1 Mio. abgeschlossen. In der Konzernbilanz beläuft sich die Konzernbilanzsumme von SAUER auf EUR 1'279,3 Mio. zum Stichtag 2005 und EUR 1'612,8 Mio. zum Stichtag 2008. 1'279,3 Mio. zum Stichtag 2008 und EUR 1'612,8 Mio. zum Stichtag des Stichtages 2006. 1'2.
F. Die Vorankündigung wurde am vergangenen Wochenende bundesweit in mehreren Tageszeitungen in Deutsch und Französisch publiziert. Die Bieterin hat in einer Pressemitteilung vom 9. Juni 2006 eine Anhebung des Übernahmepreises auf CHF 110 pro Saurer-Aktie angekündigt. Die Bieterin hat in einer Pressemitteilung vom 12. November 2006 angekündigt, den Übernahmepreis auf CHF 116.50 pro Saurer-Aktie zu erhöhen.
G. SAUER hat am 29. 9. 2006 eine Petition bei der Schweizerischen Übernahmekommission mit folgendem Inhalt eingereicht: "1. ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschrift der Kreditunterlagen, die die Umfinanzierung abschliessen, vor allem der syndizierten Multi-Currency Revolving Credit Facility Agreement zwischen der SAUER AG und diversen Bankkonzessionen (darunter die der DEUTSCHEN BLWÄHRUNG AG als Mandated Lead Arranger), keine Abwehrmaßnahme ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschrift unter die Kreditunterlagen, die die Umfinanzierung abschließen, insb. die Syndizierte Multi-Währungs-Revolving-Kreditfazilität zwischen der SAUER AG und diversen Kreditinstituten (darunter die DEBAN AG als Mandated Lead Arranger), in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen, so dass kein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich wird.
Der Subeventualgeber ist der SAUER AG eine Ausnahmeregelung im Sinn von Artikel 4 UEK zu erteilen, damit die SAUER AG die Kreditunterlagen zum Abschluss der Umfinanzierung, insb. die syndizierte Multi-Currency Revolving Credit Facility Agreement zwischen der SAUER AG und diversen Kreditinstituten (darunter die DEUTZ AG als Mandated Lead Arranger) mitzeichnen kann.
"In ihrem Antrag hat der Verwaltungsrat die UEK auch gebeten, alle Unterlagen, die zur Prüfung ihres Antrags noch bearbeitet werden müssen, vertraulich zu behandeln, unter Angabe von Geschäftsgeheimnissen und bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen. H. Mit Verfahrensanweisung vom 28. Dezember 2006 hat die UEK der Bieterin eine Deadline bis zum 28. November 2006 gesetzt, um sich zur Bewerbung der Zielgesellschaft auszusprechen.
Am selben Tag hat die Übernahmestelle die Firma auffordern, die Kreditunterlagen und die dazugehörigen Angaben bis zum Ablauf des Jahres 2006 vorzulegen. Mit Einreichung vom 4. Mai 2006 hat die Firma die in der Verfahrensordnung vom 31. Dezember 2006 geforderten Unterlagen und Auskünfte sowie den erneuerten Antrag auf Verschwiegenheit innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht.
Der Anbieter hat seinen Antrag auch innerhalb der Fristen bis zum Ablauf der Fristen am 3. Dezember 2006 bei der Firma SAUER eingereicht. In ihrer Einreichung hat die Bieterin die Veröffentlichung der von der UEK angeforderten Urkunden sowie eine neue Deadline für die Einreichung von Stellungnahmen nach Einreichung der relevanten Urkunden verlangt. Die UEK hat die Firma SAUER am Stichtag des Jahres 2006 aufgefordert, die dem Bieter nicht offen zu legenden Stellen unter Angabe von Vertraulichkeitsinteressen und detaillierten Gründen "zu verdunkeln" und der UEK und dem Bieter der UEK bis längstens zum Stichtag des Jahres 2006 zu übermitteln.
Zugleich hat die Kommission dem Anbieter wiederum eine Deadline bis zum Freitag, den so genannten Sechsten Oktopp. gesetzt, innerhalb derer er sich zum Antrag des Saurers äußern muss. K. Mit Datum vom 31. Dezember 2006 hat die Firma SAUER alle Dokumente - mit einer einzigen Ausnahmen - zur umfassenden Weitergabe an den Anbieter eingereicht. L. Mit Verfahrensanweisung vom 4. Mai 2006 wurde der Zielgesellschaft bis zum 4. Mai 2006 Zeit gegeben, sich unter anderem zu den Fragestellungen zu äußern, die die Bieterin in ihrer Vorlage vom 4. Mai 2006 gestellt hat.
M. Der Anbieter hat mit Einreichung vom 16. Mai 2006 seine Stellungnahmen zum Antrag des Saurers innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abgegeben. In ihr machte sie daraufhin deutlich, dass die Vertragsunterzeichnung des Darlehensvertrages eine rechtswidrige Abwehrmaßnahme sei, die der Genehmigung durch die Hauptversammlung bedürfe. Er erläuterte ferner, dass ein Abgleich zwischen der früheren und der neuen Finanzsituation ergab, dass der Abschluss des Darlehensvertrags die Übernahmemöglichkeit für die Bieterin erschweren würde, da das Passivportfolio durch dieses Darlehen erhöht und die darin enthaltenen Bedingungen gestrafft worden seien.
Am selben Tag gab das Zielunternehmen seine Antwort auf die von der Bieterin gestellte Frage innerhalb der vorgegebenen Zeit ab. Anm. N. Mit Datum vom 21. September 2006 hat die Firma eine unaufgeforderte Einreichung für die Stellungnahmen der Anbieter vom 16. November 2006 eingereicht. Im Übrigen verbietet es die Schweizerische Übernahmekommission dem VR der Zielfirma, über rechtliche Transaktionen nach der Publikation des Übernahmeangebots oder dessen Vorankündigung zu entscheiden, die die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Unternehmung wesentlich verändern würden.
Dadurch soll vermieden werden, dass der Aufsichtsrat das Ergebnis des Übernahmevorhabens beeinträchtigt und die Aktionäre dadurch daran gehindert werden, selbst eine vollständige Entscheidung über den Abschluss oder das Scheitern des Vorhabens zu treffen (siehe Empfehlung I im Falle von ENR Eastern Natural Resources SA vom 21. Juni 2001, Erw. 1). Abwehrende Massnahmen sind alle Massnahmen der verantwortlichen Stellen, die aus sachlicher Sicht eine ungewollte Übernahmen verkomplizieren oder vereiteln können (siehe auch Empfehlung V in Bezug auf die Saia-Burgess Electronics Holding AG - Abwehrende Massnahmen vom 24.08.2005, Erw. 1.1. in der Schweiz, Erw. 1 auf der ganzen Schweiz; Empfehlung III in Bezug auf die in der Schweiz tätige Schweizerische Gesellschaft vom 29.03.2001, Erw. mehr. 1.2).
Gemäss ihrem Wesen und ihrer Zweckbestimmung umfasst Artikel 29 Abs. 1 BEHG Vorsatz und andere Maßnahmen des Verwaltungsrates; die Regelung gilt daher nicht nur für die tatsächliche Fassung von Vorsätzen, sondern auch für die Ausführung und Ausführung von bereits getroffenen Vorsätzen, wie z. B. den Vertragsabschluss. Von dem Prinzip, dass dem Aufsichtsrat auch die Ausführung von vor der Abgabe des Übernahmeangebots getroffenen Entscheiden verboten ist, kann nur bei aussergewöhnlichen Ereignissen abgewichen werden ( "Empfehlung für die Leica Geosystems Holdings AG vom 21. Mai 2005, Erw. 1. Mai 2005").
Daher ist im Nachfolgenden zu untersuchen, ob die Vertragsunterzeichnung des Kreditvertrages eine rechtswidrige Abwehrmaßnahme im Sinn von Artikel 29 Absatz 1 EEG ist. In ihrer Anwendung macht die Zielfirma darauf aufmerksam, dass die Inanspruchnahme des oben genannten syndizierten Kredits im Grunde keine neue Verschuldung, sondern eine Umfinanzierung der vorhandenen Verpflichtungen ist.
Selbst wenn die gesamte Kreditlinie von USD 250 Mio. und die Möglichkeit, sie um USD 100 Mio. zu erhöhen, in Anspruch genommen würde, würde dies zu einer reinen Neuverschuldung von weniger als 10% der Bilanzsumme per Stichtag 31.12.2006 führen. Im Gegensatz zu Sayers Ansicht ist nicht nur die pure Neuschuld entscheidend, sondern es muss eine Gesamtsicht betrachtet werden, die auch die Umfinanzierung und damit den Gesamtkreditbetrag von USD 350 Mio. mit einbezieht.
Auf Basis eines Wechselkurses von USD 1 = EUR 0. 7962 (per 31. Dezember 2006) ergibt sich ein syndizierter Kredit von zusammen rund EUR 278. 7 Millionen Auf Basis der Konzernbilanzsumme des Konzernzwischenabschlusses zum 31. Dezember 2006 (EUR 1.612. 8 Millionen) errechnet sich eine geplante Fremdverschuldung in Höhe von 17,3%.
Hieraus folgt, dass die Vertragsunterzeichnung des Kreditvertrages als wesentliche Änderung auf der Verbindlichkeitenseite im Sinn von Artikel 29 Absatz 1 ESTV einzustufen ist. In seiner Vorlage argumentiert der Verwaltungsrat, dass die Entscheidung des Verwaltungsrats, die kurzfristige Verbindlichkeit langfristig zu finanzieren, bereits im Frühling 2006 getroffen wurde und dass die einzige Voraussetzung für den Abschluss der Umfinanzierung dieser Verbindlichkeit eine förmliche Vertragsunterzeichnung des Darlehensvertrags war.
Bereits vor der Bekanntgabe des Übernahmeangebots durch die Bieterin hatten die Beteiligten Gespräche über den Darlehensvertrag aufgenommen. Im Kern argumentiert die Saurerin, dass die Unterschrift nicht unter Artikel 29 Absatz 1 ESTV fällt, auch nicht in der Zeitfrage. Mit der Vorlage vom 4. Dezember 2006 hat der Verwaltungsrat einen Zeitplan vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Gespräche zwischen dem Verwaltungsrat und den betroffenen Instituten zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Vorankündigung noch nicht beendet waren, da sich der Verwaltungsrat am Rande der Vorankündigung noch mit den Instituten über die Form der Change of Control-Klausel und die Bilanzierungsänderungen unterhalten hat.
Damit war zum Zeitpunkt der Vorankündigung nicht nur der Vertrag noch nicht abgeschlossen, sondern es waren noch nicht alle Punkte des Kreditvertrages ausgehandelt. Hinsichtlich des Einwandes gegen eine mögliche Schadenshaftung ist nicht klar, inwieweit SAUER bei einer Unterbrechung der Verhandlung auf Schadenersatz haften würde und dadurch erhebliche Reputationsschäden erleiden würde, da die Kreditinstitute und SAUER ab dem Datum der Publikation der Voranmeldung auf den Markt kamen (6. SEPTAEMBER 2006 ) in vollem Wissen um die dem Vorstand durch übernahmerechtliche Kompetenzbegrenzung weiterverhandeln.
Das liegt auch daran, dass der Rechtsanwalt der Kreditinstitute laut Sayer vor Vertragsabschluss eine Stellungnahme der UEK über die Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrages eingefordert hat. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin darauf aufmerksam, dass der beabsichtigte Untergang des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und diversen Kreditinstituten (siehe Fakten in D) in einer Größenordnung von USD 250 Mio. zuzüglich einer Erhöhungsmöglichkeit von USD 100 Mio. die Neufinanzierung der kurzfristigen Darlehen bezwecke, die die Klägerin für Übernahmen und Beteiligungen benötige, und dass der Abschluss dieses Darlehensvertrags daher für die Wahrung der wirtschaftlichen Flexibilität der Klägerin unerlässlich sei.
Die Unterzeichnung des Darlehensvertrages würde es ermöglichen, dass SAUER diese Übergangsdarlehen in vollem Umfang zurückzahlen oder erstatten kann. Darüber hinaus kann der Darlehensvertrag auch weiterhin durch eine Kündigung beendet werden. Darüber hinaus bringt der Abschluß dieses Darlehensvertrages für den Käufer keine nennenswerten Gefahren oder Pflichten mit sich, sondern nur Nutzen durch die günstigen Ausgestaltung. Die Unterzeichnung des Darlehensvertrages und damit die Sicherung der Finanzierungsmöglichkeiten auch in potenziell schwierigen Situationen ist nahezu eine Anforderung an das verantwortliche Management und entspricht auch dem üblichen Geschäftsverlauf.
Selbst wenn die Kreditlinie von USD 250 Mio. und die Aufstockungsoption von USD 100 Mio. ausgeübt würden, gäbe es nach Angaben von Safari eine Neuschuld von weniger als 10% der Bilanzsumme von rund EUR 1,6 Mrd. des Halbjahresabschlusses zum Stichtag 31.06.2006. Eine gewisse Rücklage über die zur Umfinanzierung erforderlichen Mittel hinaus zu gewähren, war bei Abschluß eines Kreditvertrages wie im vorliegenden Fall gängig.
Der Anbieter dagegen macht in seinen Stellungnahmen zum Antrag von SAUER darauf aufmerksam, dass der Abschluß des Kreditvertrages die Finanzsituation im Verhältnis zu der bisherigen verschärfen würde. Darin heißt es unter anderem, dass der Konzern nun über eine Kreditlinie von USD 250 Mio. zuzüglich einer Aufstockungsoption von USD 100 Mio. verfügt, was im Unterschied zu den bisherigen Finanzierungen zu einer deutlichen Erweiterung des Verbindlichkeitenportfolios und nicht nur der Umfinanzierung beiträgt.
Darüber hinaus sieht der Darlehensvertrag eine Straffung der Change of Control-Klausel und die Beschränkung der Restrukturierung vor. Wie bereits unter Randnummer 2.1 erwähnt, ist in diesem Fall von einem Gesamtkreditbetrag von 350 Mio. USD auszugehen. In diesem Fall ist die Höhe des Darlehens auf 350 Mio. USD festgelegt. Darüber hinaus beläuft sich der für die Umfinanzierung kurzfristiger Kredite benötigte Betrag auf 169,1 Mio. USD, was einer neuen Verschuldung von 180,9 Mio. USD aus diesem Vertrag entspricht.
Darüber hinaus wurden bestimmte für einen Provider wesentliche Bestimmungen des Kreditvertrages im Verhältnis zu den bereits existierenden Vereinbarungen verschärft: Nach den der Schweizerischen Ã?bernahmekommission zur VerfÃ?gung stehenden Vereinbarungen sieht die Ã?bernahmekommission bei drei der existierenden Ã?berbrückungskredite Standardklauseln fÃ?r Kontrollwechsel vor. Die Kreditvereinbarung führt im Gegensatz dazu zu einem zusätzlichen Kontrollwechsel, d.h. demjenigen, bei dem eine oder eine gemeinsam agierende Personen oder Unternehmensgruppe die Ersetzung der Aktienmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates von SAUER beantragt und an der Hauptversammlung eine solche Änderung beschließt.
Die von der Firma SAUER in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2006 erhobene Einwendung, dass diese Regelung im Rahmen des damals von Laxey Partners Ltd. gestellten Antrags erfolgt sei, ist im vorliegenden Sachverhalt nicht relevant. Für den Falle, dass die Gesellschaft oder ein anderer Anbieter die Gesellschaft übernimmt und an einer Hauptversammlung den Aufsichtsrat wechseln will, ist die noch im Darlehensvertrag enthaltene Regelung ebenfalls gültig.
Es ist auch zu beachten, dass es nach den Bestimmungen des Kreditvertrags nicht mehr möglich wäre, im Fall eines Eigentümerwechsels weitere Tranchen von Krediten in Anspruch zu nehmen. Zudem sagt der Saurerer-Konzern im Darlehensvertrag zu, ohne die vorherige Genehmigung von mind. 2/3 der Kreditinstitute keine Änderungen in der Konzernstruktur ("Fusion oder Spaltung") durchzuführen. Der Sub-Eventualantrag des Saurers, dass es sich um die Bestätigung einer rechtswidrigen Abwehrmaßnahme handelt und/oder
Um die Befugnis des Verwaltungsrates, den Darlehensvertrag aus Dringlichkeitsgründen und im Sinne der Betriebsaufrechterhaltung zu unterzeichnen, zu verweigern, ist eine Ausnahmeregelung von der Genehmigung der Hauptversammlung zurückzuweisen, da Saurer im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass die Finanzierungsmöglichkeit der Gesellschaf durch die Ausweitung der Kurzzeitdarlehen oder Refinanzierungsmöglichkeit im Rah men der vorhandenen Bilanzsumme und ohne zusätzliche verschärfende Kontrollwechselklauseln nicht möglich ist.
Zwei: 7 Zusammengefasst ist festzustellen, dass die von der Firma SAUER eingereichten Gesuche aus den nachfolgenden GrÃ?nden zurückzuweisen sind: Aufgrund des Geltungsbereichs und der im Darlehensvertrag festgelegten Voraussetzungen ist die Vertragsunterzeichnung als rechtswidrige Abwehrmaßnahme im Ganzen zu bezeichnen (Hauptantrag), die nach Artikel 29 Abs. 1 ESTV nicht mehr in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates, sondern in die der Hauptversammlung der Gesell -schaft fallen (bedingter Antrag).
Darüber hinaus führt der Vertragsabschluss neue vertragliche Klauseln ein, die für einen potenziellen Dienstleister unattraktiv sind. Für den Antrag auf Unterereignisse hat die Firma nicht nachgewiesen, dass der Vertragsabschluss die einzig ihr zur Verfüg stehenden Möglichkeiten zur Refinanzierung der vorhandenen Zwischenfinanzierungen ist. Diese Empfehlung wird auf der Webseite der Schweizerischen UEK gemäss Artikel 23 Absatz 3 BEHG nach ihrer Öffnung für die Beteiligten aufgesetzt.
Basierend auf diesen Überlegungen hat die Schweizerische Übernahmekommission folgende Empfehlung ausgesprochen: Die Unterzeichnung des " Syndizierten Multi-Currency Revolving Credit Facility Agreement " durch den VR der Safer AG, arb. ist eine illegale Abwehrmaßnahme. Die bedingte Anregung der Firma SAUER AG, Schiedsgerichtshof, wird abgelehnt. Die subventive Bewerbung der Firma SAUER AG, Schiedsgericht, wird abgelehnt. Diese Empfehlung wird nach ihrer Öffnung für die Vertragsparteien auf der Internetseite der Übernahmestelle bekannt gegeben.
Der Vorsitzende des Komitees: Die Beteiligten können diese Empfehlung zurückweisen, indem sie der UEK innerhalb von fünf Handelstagen nach Erhalt der Empfehlung eine schriftliche Mitteilung machen. Sie kann diese Periode ausdehnen. Ein Vorschlag, der nicht innerhalb der fünf Handelstage zurückgewiesen wird, ist von den Beteiligten als angenommen anzusehen.
Wird eine Empfehlung zurückgewiesen, nicht rechtzeitig befolgt oder wird eine bewilligte Empfehlung nicht befolgt, verweist die UEK die Angelegenheit an die Bankkommission zur Einleitung von Verwaltungsverfahren.
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum