Privat Kredite

Der Privatkredit

Das Privatkreditgeschäft ist in der Praxis sehr wettbewerbsintensiv. Bearbeitungsgebühren für Personalkredite Vorgefasste Klauseln über eine Bearbeitungsgebühr in Kreditverträgen zwischen einem Kreditunternehmen und einem Konsumenten sind ineffizient. Bei einem der beiden Rechtsstreitigkeiten1, die nun vom BGH zu dieser Fragestellung entschieden wurden, hat der beklagte Verbraucherschutzverband gegen die beklagte Hausbank die Ungültigkeit der in der Preisdarstellung des beklagten Personalkredits enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsgebühr von 1% einmalig" im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Der Kläger hat diese in der Regel nicht berücksichtigt.

Der Verfügungsklage wurde vor dem LG Dortmund2 und dem LG Hamm3 stattgegeben; der BGH hat diese Urteile nun bestätigt und die Berufung der BayernLB gegen sie zurückgewiesen. Der Betrag der Bearbeitungsgebühr wurde dann von der beschuldigten Hausbank mit 1.200 Euro errechnet und in das Auftragsformular eingetragen.

Aber auch hier hat der BGH die in Bonn getroffenen Entscheide bestätigt und die Berufung der Hausbank gegen sie zurückgewiesen. In beiden Fällen sind die in Frage kommenden Regelungen zur Bearbeitungsgebühr einer juristischen inhaltlichen Kontrolle nach 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BGB unterworfen und widersetzen sich dieser Kontrolle nicht: In beiden Fällen geht es um eine von der beschuldigten Kreditinstitutin erstellte AGB im Sinn von § 307 BGB.

Hierfür genügt es, wenn die Gebühr, wie hier nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts beim Abschluß der Online-Kreditverträge, "im Kopf" des Geldinstitutes als Nutzer der Klausel zum Zweck der zukünftigen wiederholten Aufnahme in die Vertragstexte abgespeichert wird, auf der Grundlage der Angaben im einzelnen Kreditvertrag berechnet und dann in ein leeres Feld in der Vertragsunterlage eingetragen wird.

Die Bearbeitungsgebühr ist dagegen weder eine steuerfreie Hauptpreisvereinbarung für die Hauptvertragsleistung noch eine Gebühr für eine vom Antragsgegner erbrachte besondere Leistung. Im Falle eines Darlehensvertrages stellen die vom Kreditnehmer nach 488 Abs. 1 S. 2 BGB** zu zahlenden Zinszahlungen den befristeten Kaufpreis für die Nutzung des Kapitals dar; aus den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich nichts anderes - insbe-sondere soweit sie sich neben den Zinszahlungen auch auf "Kosten" beziehen.

Eine Gebühr für die "Bearbeitung" eines Kredits, die unabhängig von der Laufzeit des Kredits ist, "bewertet" jedoch nicht die Möglichkeit, das Kapital zu nutzen. Die Bearbeitungsgebühr ist auch keine Entschädigung für eine andere, rechtsunabhängige, separat erstattungsfähige Dienstleistung des Antragsgegners. Stattdessen werden nur die Aufwendungen für Aktivitäten (wie z.B. Bereitstellung des Kreditbetrages, Abwicklung des Kreditantrags, Überprüfung der Kundenkreditwürdigkeit, Erfassen von Kundenwünschen und -daten, Durchführung von Vertragsgesprächen oder Einreichung des Kreditangebots ) an die Abnehmer der Antragsgegnerin weitergegeben, die die Antragsgegner im eigenen wohlverstandenen Eigeninteresse beliefern oder auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu beliefern haben.

Im Gegenteil, sie sind wirkungslos, weil die Erhebungen einer Gebühr für die Abwicklung eines Verbraucherkredits, unabhängig von der Laufzeit, mit den Grundideen der Rechtsvorschrift nicht vereinbar sind und die Verbraucher der Antragsgegnerin entgegen den Anforderungen von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligen. Gemäß dem Rechtsmodell des 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben die Antragsgegner die für die Be- und Verarbeitung des Kredits anfallenden Aufwendungen durch die auf der Grundlage der Laufzeit berechneten Zinsen zu ersetzen und können keine von der Laufzeit unabhängige Bearbeitungsgebühr fordern.

Die Angeklagten haben weder nachgewiesen noch gibt es offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Bestimmungen bei der notwendigen ganzheitlichen Abwägung der Interessen dennoch sachgerecht sind. Vor allem aus bankwirtschaftlichen Gründen kann die Berechnung einer fälligkeitsunabhängigen Bearbeitungsgebühr nicht gerechtfertigt werden, zumal eine fälligkeitsunabhängige Bearbeitungsgebühr in Konsumentenkreditverträgen nicht nur unbedeutende Benachteiligungen für den Verbraucher bei der Vertragserfüllung mit sich bringt.

Die verfassungsrechtlichen Überlegungen schließen nicht aus, dass die Prämisse, dass die Bearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Bedingungen ungültig sind, ebenso wenig wie das Gemeinschaftsrecht ein verbindliches Verbot von Bearbeitungsgebühren, die auf Formularen erhoben werden, in den Allgemeinen Bedingungen vorsieht. In dem zweiten Rechtsstreit4 erklärte der BGH weiter - soweit er über die in der dem ersten Rechtsstreit zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung hinausging1 -, dass dem Antragsgegner im ersten Rechtsstreit kein Anrecht gegen den Antragsteller auf Entrichtung der nicht effektiv vereinbarten Bearbeitungsgebühr im Rahmen einer ergänzenden Auslegung des Vertrages eingeräumt werden könne.

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