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Mit Beschluss vom 12. September 2017 (XI ZR 590/15) hat der BGH mehrere Vergütungsklauseln der Sparkasse Freiburg aufgehoben. Die Bank hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis zwischen 2 und 7 für Retourenlastschriften, die Begründung, Abänderung, Einstellung oder Stornierung eines Dauerauftrages, die Unterhaltung eines Pfändungsschutzes (sog. "P-Konto") und die Modifikation oder Streichung eines Wertpapierauftrages eine Gebühr erhoben.
Inzwischen hat der BGH diese Abgaben untersagt. Gegen die Sparkasse Freiburg hatte die Schutzgesellschaft für Banken e. V. beim LG Freiburg eine einstweilige Verfügung beantragt mit dem Zweck, die nachstehenden Entgelte aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse zu verbannen: Lediglich die Kosten für die Führung eines Pfändungssicherungskontos und die Abänderung oder Löschung einer Wertschriftenorder wurden als rechtmässig erachtet.
Die Sparkasse hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Das Audit der Sparkasse war erfolglos. Das BGH bescheinigt die Nichtzulässigkeit aller angefochtenen Gebühr. Die Entgelte für eine Retourenlastschrift dürfen nach Auffassung des BGH nicht zu einem Pauschalbetrag berechnet werden. Stattdessen kann die BayernLB nur die Erstattung der anfallenden tatsächlichen Aufwendungen wie Porto und Schriftgut einfordern.
Dies muss dann jedoch zweckmäßig und an den tatsächlich entstandenen Bankkosten orientiert sein. Weil die Pauschalsätze der Nationalbank wesentlich höher sind als die tatsächlich anfallenden Porto- und Papierkosten, sind sie nicht zulässig. Wollte die BayernLB die Gebühren mit den Lohnkosten begründen, hat der Bundesgerichtshof diese abgelehnt.
Eigene Personalaufwendungen darf die BayernLB nicht mit einbeziehen, da 675o Abs. 1 S. 4 BGB nur die Aufwendungen für die Mitteilung des erfolglosen Lastschriftversuchs, nicht aber die Aufwendungen der BayernLB für die vorgezogene Überprüfung, ob der Einzugsauftrag ausführbar ist, erstattet. Die BayernLB darf für die Aufhebung und Stornierung eines Dauerauftrages überhaupt keine Entgelte berechnen.
Stattdessen darf die Hausbank nur eine Vergütung für die Durchführung des Dauerauftrages verlangen. Allerdings zielt die Suspendierung und Stornierung des Dauerauftrages nicht auf die Durchführung eines Dauerauftrages ab, sondern auf dessen Nichterfüllung. Daher dürfen für diese Dienstleistungen keine Honorare berechnet werden. Der BGH erachtet die Entgeltbestimmungen für die Führung eines Pfändungssicherungskontos und die Ergänzung oder Aufhebung eines Wertpapierauftrags als ungeeignet.
Hinsichtlich der Vergütung für die Wertpapieraufsicht kritisiert der BGH, dass die BayernLB die Kosten der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtung an den Auftraggeber weitergibt. Deshalb sind diese Honorare auch nicht zulässig. Danach sind viele der von den Kreditinstituten berechneten Spesen nicht zulässig und müssen erstattet werden. Der BGH hatte bereits in der vergangenen Zeit die nachfolgenden Honorare als nicht zulässig abgelehnt:
Der BGH wird sich auch in den kommenden Jahren strikt mit den Entgelten von Kreditinstituten und Skandinavien beschäftigen. Die Rückforderung dieser Entgelte durch den Auftraggeber, der nicht zulässige Entgelte gezahlt hat, ist vorbehaltlich einer Überprüfung der Verjährungsfrist im jeweiligen Fall möglich.
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