Verbraucherkredit

Konsumentenkredit

Verbraucherkredite Verbraucherkreditverträge sind nach 491 BGB im Wesentlichen alle Kreditverträge gegen Entgelt zwischen einem Unternehmen als Kreditgeber und einem Konsumenten als Kreditnehmer. Ausgenommen sind die in 491 Abs. 2 BGB genannten Vertragsformen, z.B. Verbraucherkreditverträge unter EUR 200,00. Das Schriftformerfordernis ist nach § 492 BGB zu wahren, wofür das Schriftformerfordernis ausreichend ist.

Für den Entrepreneur sind umfassende prävertragliche Auskunftspflichten festgelegt. Gemäß der Begründung (BT-Drs. 16/11643) sollen die vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellten Informationen es dem Kreditgeber auf der Basis der vom Kreditgeber gebotenen Vertragskonditionen ermöglichen, unterschiedliche Offerten unter Beachtung seiner eigenen Bedürfnisse zu beurteilen und eine unabhängige Entscheidungsfindung für oder gegen den Abschluss eines Vertrages vorzunehmen:

Die rechtliche Grundlage für die vorvertragliche Informationspflicht ist 491a BGB, der Umfang der prävertraglichen Informationspflicht ist in Artikel 247 DSGGB festgelegt. Darüber hinaus hat der Konsument ein unabhängiges Recht auf einen Entwurf eines Vertrages nach § 491a Abs. 2 BGB. Nach § 491a Abs. 3 BGB hat der Auftragnehmer dem Kreditnehmer die individuellen Vertragsbedingungen in geeigneter Weise zu erklären.

Gemäß der Begründung (BT-Drs. 16/11643) besagt Erklärung, dass der Kreditgeber den Kreditvertrag und die Bedingungen des Vertrages für den Kreditnehmer transparent machen muss. Die Begründung ist abhängig von der Kompliziertheit des jeweiligen Kreditgeschäfts und auch von der Fähigkeit des Kreditnehmers, es zu begreifen, soweit dies für den Kreditgeber ersichtlich ist. Allerdings ist die Erklärungspflicht nicht so zu interpretieren, dass vor Vertragsabschluss regelmässig ein unmittelbares Treffen zwischen den Vertragspartnern notwendig wäre, bei dem sich der Kreditgeber ein eigenes Gesamtbild von der Persönlichkeit des Kreditnehmers machen muss.

Mit der Richtlinie über den Verbraucherkredit soll vor allem der Abschluß von grenzüberschreitenden Verbraucherkreditgeschäften erleichtert werden, die oft durch die Entfernungen behindert werden. Für die Erfuellung der Erklärungspflichten sollte das Wissen des Durchschnittskreditnehmers zugrunde gelegt werden, es sei denn, beispielsweise sind auf der Grundlage von Abfragen Hinweise auf etwas anderes ersichtlich. Mit zunehmender Schwierigkeit des Durchschnittskreditnehmers oder, soweit er feststellbar ist, des spezifischen Kreditnehmers beim Verstehen einer vertraglichen Klausel steigen die Voraussetzungen für die Einhaltung der Erklärungspflicht.

Formularbasierte Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen stellen nach den Prinzipien von Treu und Glauben eine ungerechtfertigte Benachteiligung von privaten Kunden dar (BGH 13.05.2014 - II ZR 405/12). Bei Nichteinhaltung der Textform oder Fehlen einer verbindlichen Erklärung verfügt 494 BGB in der Regel die Unwirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages. Allerdings wird der entsprechende Formfehler behoben, wenn der Kreditnehmer das Kreditgeschäft erhalten oder in Anspruch nehmen hat.

In § 493 BGB sind die dem Kreditgeber während des Auftragsverhältnisses obliegenden Auskunftspflichten festgelegt. Nach dem im MÃ? rz 2016 eingefÃ?hrten neuen  504a BGB muss der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine Empfehlung geben, wenn der Kreditnehmer die gewÃ?hrte Ã?berziehungsmöglichkeit Ã?ber einen Nutzungszeitraum von sechs Monaten und Ã?ber einen durchschnittlichen Betrag von mehr als 75% des vereinbarten Höchstbetrags der Ã?berziehungsmöglichkeit lÃ?

Ein Überziehungskredit gilt als permanent, wenn er nicht mehr dem Verwendungszweck des Kontokorrentkredits gerecht wird, der es ermöglicht, finanzielle Defizite für einen kürzeren Zeitabschnitt zu überbrücken. Die Kontoüberziehung ist unterbrechungsfrei, wenn trotz möglicher Einzahlungen in diesem Zeitabschnitt zu keinem beliebigen Zeitpunkt kein Saldo vorhanden ist. Er liegt dann im obersten Segment des abgestimmten Rahmenwerks unter Beachtung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten.

Die Durchschnittsberechnung erfolgt durch Mittelung der Auslastung über einen Zeitabschnitt von sechs Jahren. Bei Konsumentenverträgen hat der Kreditnehmer das generelle Rücktrittsrecht. Entgegen dem allgemeinen Widerspruchsrecht ist der Anfang der Widerspruchsfrist in § 356b BGB geregelt: Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Kreditnehmer jedoch noch nicht im Besitz des in § 356b Abs. 1 Nr. 2 genannten Kreditbetrages.

BGB noch nicht läuft, sondern erst, wenn ihm das Dokument zur Einsicht vorliegt. Soweit das dem Kreditnehmer nach Abs. 1 zur Verfuegung gestellte Dokument nicht die nach 492 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Informationen enthaelt, erhoeht sich die Fristen erst nach Bereitstellung dieser Informationen.

Die Rücktrittsfrist ist in diesem Zusammenhang ein Jahr. In den Fällen des 494 Abs. 7 BGB läuft die Frist erst ab, wenn der Kreditnehmer die dort genannte Kopie des Vertrages beigefügt hat. In Anhang 6 zu Art. 247 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB wird eine Muster Widerrufsbelehrung aufgenommen.

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