Allgemeine Finanzinformationen für Deutschland. Konditionen, steuerliche Regeln und persönliche Voraussetzungen können sich unterscheiden. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.
Steht in einem Kreditangebot neben deinem Namen eine zweite Person, ist damit nicht geklärt, welche Verpflichtung sie übernimmt. Sie kann Mitdarlehensnehmer sein, für deine Schuld bürgen oder eine Sicherheit stellen. Entscheidend sind der Vertrag und die Rechte, die die zweite Person dadurch erhält.
Prüfe, wer als Darlehensnehmer aufgeführt ist und welche Rückzahlungspflichten im Vertrag stehen. Die Bezeichnung „Mitantragsteller“ oder eine zweite Unterschrift allein gibt darüber keinen zuverlässigen Aufschluss.
Darlehensnehmer, Bürge oder Sicherungsgeber
Ein Mitdarlehensnehmer schließt den Kreditvertrag als eigene Vertragspartei ab. Sind beide Darlehensnehmer Gesamtschuldner, schulden sie dem Kreditgeber gemeinsam die Rückzahlung. Nach § 421 BGB darf der Kreditgeber grundsätzlich die gesamte fällige Leistung von jedem einzelnen Gesamtschuldner verlangen. Die Bank kann also die gesamte fällige Zahlung von einer Person verlangen, auch wenn beide untereinander vereinbart haben, die Raten aufzuteilen.
§ 426 BGB regelt, wie Gesamtschuldner die Zahlung untereinander ausgleichen. Wenn sie nichts anderes vereinbart haben, trägt jeder grundsätzlich die Hälfte der Schuld. Diese interne Absprache begrenzt jedoch nicht automatisch den Anspruch des Kreditgebers gegen eine Person, die ihm gegenüber für die gesamte Schuld haftet.
Ein Bürge verspricht nach § 765 BGB, für die Schuld einer anderen Person einzustehen. Mit diesem Versprechen übernimmt er gegenüber dem Kreditgeber eine eigene Verpflichtung, wird dadurch aber nicht automatisch zum Mitdarlehensnehmer. Für eine Bürgschaftserklärung verlangt § 766 BGB grundsätzlich Schriftform; die elektronische Form reicht dafür nicht. Das Gesetz kennt Ausnahmen, daher kommt es auch hier auf den konkreten Fall an.
Eine zweite Person kann den Kredit auch durch eine Sicherheit absichern, etwa indem sie Vermögen dafür belastet. Eine solche Sicherung macht sie nicht automatisch zur Darlehensnehmerin. Entscheidend ist, ob sie selbst den Kredit zurückzahlen muss oder ob ihre Verpflichtung nur der Absicherung der Schuld einer anderen Person dient.

Kreditangebot und Vertrag prüfen
Lies zuerst, was oben auf dem Dokument steht. Ordne es als unverbindliches Angebot, Kreditantrag oder Vertragsentwurf ein. Prüfe auch, ob dir bereits der Vertrag zur Unterschrift vorliegt. Die Bezeichnung einer Person im frühen Angebot legt noch nicht fest, welche Rolle sie im späteren Vertrag übernimmt.
Prüfe anschließend die Vertragsangaben zu den Darlehensnehmern und die Klauseln über die Rückzahlung. Artikel 247 § 6 EGBGB verlangt bei Verbraucherdarlehensverträgen unter anderem Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensnehmers. Diese Angaben helfen bei der Einordnung, ersetzen aber nicht die Prüfung der übrigen Bedingungen.
Achte besonders auf Formulierungen zur gemeinsamen Haftung, zur Gesamtschuld und zur Bürgschaft. Suche auch nach einem gesonderten Abschnitt über Sicherheiten. Die zweite Unterschrift zeigt, dass die Person eine Erklärung abgegeben hat. Welche rechtliche Wirkung sie hat, ergibt sich aus dem Vertragstext und dem Zweck der Unterschrift.
Prüfe außerdem, welche Rechte die zweite Person am Kredit hat. Prüfe, ob sie über die Auszahlung oder die Verwendung des Geldes mitentscheiden darf und welche Ansprüche sie aus dem Darlehensvertrag erhält. Kläre außerdem, ob sie sich im Wesentlichen verpflichtet, für die Schuld der anderen Person einzustehen. So kannst du prüfen, ob die Bezeichnung im Vertrag zur tatsächlichen Rolle passt.
Warum die Vertragsbezeichnung nicht genügt
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, dass der Vertragswortlaut wichtig ist, aber nicht allein entscheidet. Auch die Interessen der zweiten Person und die konkrete Ausgestaltung des Vertrags zählen. Eine Person wird also nicht allein dadurch zur gleichberechtigten Darlehensnehmerin, dass der Kreditgeber sie „Mitantragstellerin“ oder „Mitdarlehensnehmerin“ nennt.
In seinem Urteil vom 14. November 2000 prüfte der BGH unter anderem, ob die zweite Person ein eigenes Interesse am Kredit hatte und gleichberechtigt über die Verwendung des Geldes mitentscheiden konnte. Das Urteil vom 23. März 2004 stellte klar, dass die Vertragsbezeichnung nicht ausreicht, um eine gemeinsame Darlehensstellung zu begründen. Auch im Urteil vom 16. Juni 2009 spielte eine Rolle, ob die zweite Person ein eigenes Kreditinteresse und entsprechende Mitentscheidungsrechte hatte.
Diese Entscheidungen betreffen konkrete Streitfälle. Sie geben daher keine automatische Antwort auf jedes heutige Kreditangebot. Sie zeigen aber, warum du neben der Bezeichnung auch die Rechte und Pflichten der zweiten Person sowie den Zweck ihrer Verpflichtung prüfen solltest.
Vor der Unterschrift nachfragen
Ist die Rolle nicht eindeutig, bitte den Kreditgeber vor der Unterschrift um eine schriftliche Erklärung. Lass dir konkret beantworten, ob die zweite Person selbst Darlehensnehmer ist, ob sie als Gesamtschuldner für die gesamte Restschuld haftet oder ob sie eine Bürgschaft beziehungsweise Sicherheit übernimmt. Frage auch, welche Rechte sie an Auszahlung und Verwendung des Darlehens hat.
Bei Verbraucherdarlehen muss der Kreditgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsangaben bereitstellen. § 492 BGB regelt unter anderem, welche Form und welchen Inhalt der Vertrag haben muss. Außerdem regelt die Vorschrift die Vertragsabschrift nach Vertragsschluss. § 491a BGB sieht vorvertragliche Informationen und angemessene Erläuterungen vor. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Vertragsentwurf verlangt werden.
Unterschreibe nicht in der Annahme, eine zweite Person hafte nur für einen bestimmten Anteil, wenn der Vertrag eine gesamtschuldnerische Haftung vorsieht. Eine private Absprache über die Ratenaufteilung ersetzt keine abweichende Vereinbarung mit dem Kreditgeber.

Gesetzesstand und BGH-Urteile
Die genannten Gesetzesangaben beziehen sich auf die online veröffentlichten Fassungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit Stand 6. November 2026. Die BGH-Urteile stammen aus den Jahren 2000, 2004 und 2009 und beziehen sich jeweils auf die damaligen Streitfälle. Bei einem konkreten Angebot zählen der vollständige Vertrag, die geltende Rechtslage und die Umstände des Einzelfalls.
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