Boncred Gmbh

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Entscheidungen der Regionalgerichte - Antispam Wiki

Linie 178:Linie 178: * ''''''''''6 O 339/13''''''''''''',(betreffend ''''''Affidavit of data protection information''') vom 30.04.2014: Boncred Finanzvermittlungs GmbH muss Datenschutzinformationen unter Eid bestätigen. Die Boncred Finanzvermittlungs GmbH wurde vom Landgericht Ulm dazu verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die beschuldigte GmbH Beschwerde eingelegt. Sie hat nach klaren Hinweisen des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Anhörung ihre Beschwerde schließlich zurückgezogen, so dass das Ergebnis nun endgültig ist (Oberlandesgericht Stuttgart 6 U 87/14).

O 298/11, (betreffend: Nichtigkeit verschiedener oft gegen eine Unterlassungsklage erhobener Argumente) vom 15.02. 2012: Das LG hat sich in seiner Rechtsprechung mit mehreren oft von Spam-Versendern vorgebrachten Argumenten beschäftigt und Händler gegen eine Unterlassungsklage angesprochen. Der konkrete Sachverhalt betraf die Fragestellung, ob das Management eines Unternehmen für eine Unterlassungsklage gegen E-Mail-Spam zur Verantwortung gezogen werden kann.

Das Landesgericht Berlin hat in seiner Begründung festgestellt, dass ein großer Teil der vielfach angeführten Begründungen, z.B. dass es sich nur um eine Einzelklage handelt oder dass man sich an Blacklists halten muss, nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Unterlassungsansprüche zu Abwehr. O 762/04, (über: 50000 EUR Bußgeld für unautorisierte Telefonwerbung) Beschlussfassung vom 09.08.2011, noch nicht rechtsverbindlich: Der Konsumentenzentrale Bund (VZBV) hat vor dem Landesgericht Berlin einen Beschlussvorschlag gegen die prinzipielle Anruf GmbH eingeholt, wonach die prinzipielle Aufforderung an dieprinzipien der prinzipiellen Internetwerbung eine Verwaltungsstrafe von der primären Anrufbearbeitungsgesellschaft von der primären Rufnummer zu entrichten ist.

Der Nachweis, dass die Einwilligung für die telefonische Werbung vorliegt, konnte die Firma Prime Air nicht erbracht werden. S 1/11, (bezüglich: E-Mail-Spam, Unterlassungsansprüche gelten für alle E-Mail-Adressen eines Adressaten, Unterlassungsansprüche gelten für alle Rechtsvertreter des Verursachers) vom 19.07.2011: Der Unterlassungsanspruch beim Versand von Werbe-E-Mails bezieht sich nicht nur auf die betreffende E-Mail-Adresse, sondern auf alle E-Mail-Adressen des Adressaten.

Zudem erstreckt sich der einstweilige Rechtsschutz auf alle rechtlichen Vertreter des Verursachers (hier war es eine Gesellschaft). O 249/10, (über die Einwilligung zur Telefonwerbung) vom 28.06.2011, noch nicht rechtsverbindlich: Die Bewerbung für einen Wettbewerb im Netz darf nicht den Anschein erwecken, dass die Einwilligung zur telefonischen Bewerbung eine Grundvoraussetzung für die Beteiligung ist.

O 21/07, (betreffend: wettbewerbsschädliche Preiswerbung) vom 15.06. 2007 - nicht rechtsverbindlich: Auf Verlangen der Wettkampfzentrale wurde einem Betreiber der Website aufgetragen, auf die Werbung für einen Testverfahren mit einem Fragenkatalog zu verzichten, ohne zugleich den Testpreis klar auszustellen. Tel.: 52 O 49/07, (betreffend: Telefaxwerbung; vorläufiger Auftrag) vom 12.02. 2007 - mit Abschlusserklärung: Beeinträchtigung des möblierten und betriebenen Gewerbebetriebs durch Übersendung einer unaufgeforderten Werbefax.

O 420/02, (betreffend: SMS) vom 14.01.2003: Zum streitigen Betrag des einstweiligen Rechtsschutzes im Falle des unbefugten SMS-Versands und zum einstweiligen Verfügungsanspruch wegen rechtswidriger Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. O 4/02, (bezüglich: E-Mail-Werbung) vom 16.05. 2002: Unerwünschte Werbe-E-Mails an eine Kanzlei als Intervention in das bestehende und betriebene Geschäft. O 421/00, (bezüglich: E-Mail-Werbung) vom 30.06.2000: Unerwünschte E-Mail-Werbung als Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das Verbot soll auf eine bestimmte E-Mail-Adresse des Adressaten beschränkt werden.

Die Informationspflicht der DPAG über Inhaber von Postfächern vom 17. Juni 2010: Das Landgericht Bonn hat in seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Bereitstellung von Postfachinformationen nach dem Unterlassungsgesetz nach unaufgeforderter Bewerbung die Offenlegung des Vor- und Zunamens des de facto Postfachanteilnehmers erfordert. O 142/05, (betreffend: Anrufe an Kunden wegen Tarifänderung) vom 03.07.

2007: Ein Gespräch eines Telekommunikationsunternehmens an einen bestehenden Kunden mit dem Anbieten einer Tarifumwandlung verletzt das UWG. Die formell erlangte Zustimmung der Verbraucher, die zu unbeschränkter Telefonwerbung berechtigen soll, widerspricht 4,41 BBl. und ist wirkungslos. S 197/04, (zu: Admin-c) vom 23.02. 2005: Der Einsatz eines Mitunterbrechers, d.h. einer Personen, die bereitwillig und angemessen an der Verursachung oder Aufrechterhaltung unrechtmäßiger Beeinträchtigungen durch einen unabhängigen Dritten auch ohne die Absicht oder das Schuldzuweisungsrecht der Wettbewerbsförderung - auch nur durch Unterstüzung oder Verwertung der Handlungen des Dritten - mitwirken, ist prinzipiell möglich, sofern die beanspruchte handelnde Wirtschaftssubjekt die rechtmäßige Möglickeit hatte, das wettbewerbswidrige Verhalten zu verhindern.

S 77/04, (zu: SMS) vom 19.07.2004: Natürliche Personen haben auch im Falle einer Unterlassungsklage gegen den Spam-Versender ein Recht auf Auskunft vom Anbieter eines SMS-Spammers. O 532/06, (siehe: Kostenstellen im Internet) vom 08.05.2007: Der Inhaber einer Website mit intransparenter, verdeckter Preiskennzeichnung wurde zu einer Konventionalstrafe von EUR 23. 000,-- pro Jahr auferlegt.

O 97/04, (zu: AVS) vom 30.08.2004: Der Zugriff auf pornografische Darbietungen darf nicht durch eine falsche Barriere getäuscht werden, die Minderjährige problemlos oder mit geringem Aufwand umgehen können. Tel. 37 O 79/09, (über die telefonische Werbung für den Lotterieservice) vom 09.09.2009: Die Düsseldorfer Firma Gruner Direct GmbH wurde auf Wunsch der Konsumentenzentrale Hamburg e. MwSt. untersagt, ohne deren Einwilligung auf ihrer Privat-Telefonleitung zu telefonieren oder angerufen zu haben, um für die Beteiligung an einem gebührenpflichtigen Lotterieservice Werbung zu machen.

In jedem Falle eines Verstoßes gegen das Gerichtsurteil wird eine Geldstrafe von bis zu 250.000 EUR oder alternativ eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monate auferlegt. Die unrechtmäßige Handlung eines Konzessionärs, der illegal Werbematerial in die Mailbox eines Konsumenten einlegt, ist auch auf den Konzessionär zurückzuführen.

O 145/06, (Nachtrag vom Juni 2007: Aufgrund der anhaltenden rechtswidrigen telefonischen Werbung, die das Urteil ignoriert, wurde gegen denselben Telefonprovider eine Geldstrafe von 100.000 EUR auferlegt. C 1363/06, (zu: Haftpflicht trotz Opt-in-Versicherung durch Adressverkäufer) vom 21.04.2006: Der Absender einer unbefugten Werbesendung ist auch dann für Auslassungen haftbar, wenn er die genannte E-Mail-Adresse von einem Adresshandelspartner erhalten hat und dieser ihm das Bestehen einer effektiven Einverständniserklärung versichert hat.

O 39/03, (bezüglich: E-Mail-Werbung) vom 06.02. 2003: Kein unrechtmäßiges Spammen beim Versenden einer E-Mail mit einem zusätzlichen Inhalt, nach dem keine weiteren Mailings versendet werden. Zwei KfH O 5/99, (betreffend: E-Mail-Werbung) vom 27.08.1999: E-Mail-Adresse als unfaire Werbeform. O 368/08, (Betreff: Single-Opt-In für Werbe-E-Mails) vom 20.04.2009: Das LG Essen hat einem Betrieb untersagt, den Antragsteller zu Werbungszwecken im Geschäftsverkehr per E-Mail zu kontaktieren, um ohne die Zustimmung des Antragstellers einen ersten Geschäftskontakt herzustellen.

Tel.: 44 O 79/07, (zu: Formular im Impressum) vom 19.09.2007: Ein Formular im Rahmen des Impressums entspricht nicht den Vorgaben des TMG für den elektron. Kontakt. O 156/08, (zu: Verbot der Nutzung von IP-Adressinformationen im Falle von Filesharing/Copyright-Verletzung) vom 21.05.2008, noch nicht rechtsverbindlich: Das LG Frankenthal klassifiziert Protokolldaten für IP-Adressen als datenschutzpflichtige Inventardaten.

O 117/10, (Betreffend: Geldstrafe wegen Verstoßes gegen ein richterliches Spamverbot) vom 31.05.2011: Das Amtsgericht hat einen Absender zu einer Geldstrafe von 1000 EUR verurteilt, weil er gegen ein richterliches Versandverbot für Werbe-E-Mails an einen gewissen EmpfÃ? Anmerkung: Ob und inwieweit eine Ordnungsgeldstrafe auferlegt wird, hängt maßgeblich von den Tatsachenbeweisen und den Randbedingungen des Einzelfalls ab; insoweit sind die hier auferlegten 1000 EUR kaum als Anhaltspunkt zu betrachten.

O 139/09, (Reg.: Verantwortung der DENIC als "Störer" bei Unzugänglichkeit des Domain-Inhabers und Admin-C) vom 16. November 2009: Erhält ein Bevollmächtigter ein Mahnbescheid gegen den Halter und den Admin-C einer rechtswidrig registrierten Domain und schlägt die Verkündung und Vollstreckung des Entscheids aufgrund der Unzugänglichkeit beider zuwenig fehl, so ist die DENIC als "Störer" für die Nichtzugänglichkeit und Nichtzugänglichkeit der Domain einstehen.

O 132/07, (betreffend: Transparente Klauseln für Online-Abonnements) vom 11.7. 2007, nicht rechtsverbindlich: Das Landgericht Frankfurt a. M. hat der beschuldigten Gesellschaft verboten, zwei Klauseln zu verwenden. O 883/11, (bezüglich: Beschränkte Verpflichtung zum Löschen des Google-Cache) vom 31.05.2012: Wenn ein Website-Betreiber gegenüber einer (natürlichen oder juristischen) Personen eine Erklärung zur Einstellung abgibt, wonach gewisse Elemente nicht mehr auf der Website erscheinen dürfen, kann die betreffende Personen vom Website-Betreiber nicht auch später fordern, dass letztere veranlassen, dass Google seine Website aus dem Google-Cache entfernt.

O 142/11, (betreffend: mutmaßliche Benachrichtigungspostkarte für eine Paketzustellung) vom 18.03.2011: Einem großen deutschsprachigen Presseunternehmen wurde per Einstweilige Verfügungsgewalt verboten, unaufgeforderte Mitteilungen über eine Gütersendung an Konsumenten zu senden, wenn den Konsumenten im Falle eines Rückrufs auf Wunsch der Hamburger Konsumentenberatungsstelle ein Zeitschriften-Abo im Konsumentensinneren offeriert wird. Tel. 407 O 300/07, (betreffend telefonische Werbung durch Telekommunikationsanbieter) vom 16.06.2009: Ein Fernmeldedienstanbieter darf ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung zu solchen Gesprächen keine Konsumenten zu Werbezwecken ansprechen.

Die Übertragung der Verantwortlichkeit auf ein für die Bewerbung verantwortliches fremdes Call Center entbindet das Untenehmen nicht von der Gewähr. Die Aufforderung zur Einwilligung in die Lotteriekarten vom 14.02. 312 T 6/06, (zur: telefonischen Bewerbung mit Gewerbetreibenden) vom 04.09.2006: Die Aufforderung zur Einreichung von Anzeigen bei einem Handwerker (hier: Anwalt) rechtfertigt keinen Abmahnungsanspruch nach UWG, lässt aber die Anwendbarkeit der 823 Abs. 1, 1004 BGB zu, da sie einen unbefugten Angriff auf das "Recht auf das Unternehmen" darstellt.

S 276/05, (zu: Unerwünschte Telefonate zu Marktforschungszwecken) vom 30.06.2006: Unerwünschte Telefonate in der Privatwirtschaft für geschäftliche Zwecke bedeuten in der Regel einen Verstoß gegen das nach den 823 I, 1004 BGB geschützte Gemeinnutzungsrecht der betrafen. Unerwünschte Telefonate mit Konsumenten zu Marktforschungszwecken können wettbewerbsschädlich sein, wenn sie von den Marktforschungsinstituten im Namen anderer Firmen getätigt werden und somit indirekt der Verkaufsförderung dienlich sind, vor allem wenn die Konsumentengewohnheiten über Produkte und Leistungen der öffentlichen Hand erhoben werden.

Az..: 308 O 407/06, (betreffend: Co-Interferenzhaftung für unverschlüsselte WLAN-Zugänge) vom 27.06.2006: Der Eigentümer eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs ist als Co-Interferenz haftbar, wenn über diesen Zugriff illegale Aktionen vorgenommen werden. O 870/07, (zu: Preisangaben für Online-Angebote) vom 07.12.2007: Die Preisangaben für eine D>Inest Dienstleistung gehören zu den Hauptdienstleistungen des Vertragespartners.

Tel. Anzeige) vom 04.04.2006: Auch bei Vertragsabschluss anlässlich eines Kaltanrufs entfällt das Auslassungserfordernis gegenüber dem Aufrufer nicht. O 173/07, (betreffend: Gewinnspiel Abzocke von ColdCall) vom 12. Januar 2007: Das Landgericht Heidelberg bestimmt eine Unterlassungspflicht eines Betreffens gegen die Anbieter eines Gewinnspiel-Eintrittsdienstes, die in Zukunft ColdCalls unterbleiben soll; es gäbe keine konkludente Vereinbarung für das Werbegespräch.

O 230/08, (betreffend: streitiger Wert bei der Einfügung von Supermarktbroschüren) vom 21. April 2008: Das Landgericht Heidelberg setzt den streitigen Wert auf 2.500 EUR für eine Unterlassungsklage gegen die Einfügung von Supermarktbroschüren, die trotz des Hinweises "Keine Werbung" in den Posteingang geschleudert wurden. O 96/10, (zu: ColdCalls' Co-Client Einmischung) vom 29. Januar 2010: In diesem Urteil wird der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, den ColdCall zu beenden und zu unterlassen, nicht nur von dem Call-Center, das den Call gemacht hat, sondern auch von zwei anderen Unternehmen, die angebliche Kunden von ColdCalls waren.

O 261/12 Ka, (bezüglich: Aufruf ohne Einverständnis eines Händlers zur Vereinbarung eines Besuchstermins) vom 04.01.2013: Die telefonische Aufnahme eines ersten Geschäftskontaktes (Besuch eines Vertreters) mit einem Händler erfordert die vorherige Genehmigung. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem Aufruf um eine Unterlassung. Der in diesem Prozess strittige Betrag betrug 7000,00 EUR.

O 186/01, (zu: E-Mail-Werbung) vom 25.10.2001: Kein Recht auf Unterlassung im Falle eines einmaligen Versands einer Werbe-E-Mail. S 65/04, (zu: Dialer) vom 09.09. 2004: Viele Konsumenten haben auf Anraten der Verbraucherschtzer die unberechtigten Zahlungsaufforderungen der Telekomunternehmen nicht ohne Widerspruch gezahlt und ihre Telefonrechnung um die umstrittenen Dierentgelte herum verkürzt. 8 S 263/99, (zu: E-Mail-Werbung) vom 20.06. 2000: Kein Ausschlussgebot gegen unerbetene Emails, die ein rechtsverbindliches Übernahmeangebot beinhalten, da es sich nicht um Werbung handelt.

O 137/02, (betreffend: E-Mail-Werbung) vom 04.04.2002: Streitgegenstand bei unaufgeforderten Werbe-E-Mails mit einem Betrag von EUR 2000. S 2595/03, (Betreff: E-Mail-Werbung) vom 13.11. 2003: Der Betreiber einer Subdomain ist als Host-Provider für den illegalen Versand von Werbe-E-Mails durch seinen Subdomain-Inhaber direkt und auch wenn er den Namen und die Adresse seines Subdomain-Inhabers nicht nennen kann, weil er damit gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstößt und zugleich die Möglich -keit hat, die Störungsursache zu beseitigen.

Das LG Lübeck hat die Channel21 GmbH, einen TV-Shopping-Kanal, mit Beschluss der Bürgerlichen Kammer vom 10.07.2009 (14 T 62/09) unter Androhung von 250.000,00 EUR Geldbuße, alternativ in Haft, zum Verzicht auf den Versand von Spam-Mails veranlasst. S 44/11, (bezüglich: der Zulassung von Briefkastenwerbung) vom 30.09.2011: Grundsatz: I. Der Versand von unadressierter Post gegen den erklärten Wunsch des Adressaten ist ein rechtswidriger Angriff auf das Recht auf informative Mitbestimmung.

O 26/08, (über den streitigen Wert im Falle der Beifügung von Flugblättern durch einen Religionsverband ) vom 15. Mai 2008: Das Gericht betrifft die Festlegung eines Streitwertes. Der LG führt aus, dass die einmalig erfolgte "Einfügung eines Flugblatts eines Religionsgemeinschaftsunternehmens in den Privatbriefkasten der Kläger" nicht mit anderen Werbesendungen (z.B. Broschüre einer Supermarktkette) zu vergleichen ist und daher einen vergleichsweise großen Streuverlust nicht rechtfertigt.

Die Höhe des Streitwertes wurde auf 2000 EUR pro Rechtssache festgesetzt, so dass die Streitigkeit anschließend an das örtlich zuständige Gerichtsverfahren zurückverwiesen wurde. O 779/10, (betreffend: einstweiliger Rechtsschutz bei unaufgeforderter und anonymisierter Telefonwerbung) ab 20.01.2010:1. Unterlassung unbegrenzter Telefonnummern. Unterlassungsklage auch wegen der anonymen Darstellung einer Telefoninserat. Hohe Streitwerte, die vom Gerichtshof fast doppelt so hoch waren (ernsthaft so in der Anhörung gesagt!).

Tel.: 31 T 14369/09, (betreffend: Double-Opt-in-Bestätigung Mail keine unbefugte Werbepost) vom 13.10.2009: Der Versand einer Bestätigungs-Mail zur Registrierung für einen E-Mail-Newsletter im sogenannten Double-Opt-in-Verfahren gilt nicht als unberechtigte E-Mail-Werbung. O 13895/08, (zu: Gerichtsbarkeit der Bundesgerichte ) vom 30.07.2009: Ist das Internet-Angebot eines Österreichischen Providers (auch) an dt. Benutzer gerichtet, können auch bei Rechtsverletzungen rechtliche Auseinandersetzungen vor dt. Gerichtshöfen geführt werden.

Die Werbung für einen SMS-Dienst mit einer Zeitungswerbung neben dem Foto einer schönen Dame ist nach 4 Abs. 1 S. 1 UWG ungerecht und stellt ebenfalls einen Betrug nach 263 UWG dar. |br> Wenn der Netzanbieter in diesem Fall die Handynummern abschaltet, kann dies nicht durch eine Unterlassung angefochten werden.

Die Anfrage an Privatpersonen, weitere Kundinnen und Privatkunden durch Absenden eines E-Mail-Formulars zu gewinnen, um dafür eine Vermittlungsprovision zu bekommen, verstoßen gegen 1 UWG aus der Sicht der versteckten Laiewerbung und der fortschreitenden Kundschaft. Damit werden die personenbezogenen Verhältnisse des Werbetreibenden zu Dritten nutzbar gemacht, wodurch über das pyramidenförmige Provisionssystem eine Massenzunahme der kommerziellen E-Mail-Werbung zu erwarten ist.

Tel.: 33 O 17030/02, (betreffend: E-Mail-Werbung) vom 05.11.2002: Wer die Option einräumt, E-Cards auf seiner Webseite zu verschicken, ist als Co-Interferent für unerwünschte verschickte E-Cards wie Spam verantwortlich. 12 O 160/03, (betreffend: E-Mail-Werbung) vom 03.03. 16. 2003: Eine vorläufige Anordnung gegen Werbe-E-Mails ist nicht zulässig und unberechtigt, da der strittige Betrag weniger als 5000 Euro ausmacht und der Sender bereits eine Abmahnung eingereicht hat, die das Risiko der Wiederholung ausschließt.

O 407/07, (betreffend: Beschränkungen der freien Meinungsäußerung in einem Internetforum) vom 17.01.2008: Nichtigerklärung der einstweiligen Anordnung des Langergerichts Münster und Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei auf eine einstweilige Anordnung. Ein Versandhandel, der die Gäste bittet, über seine Webseite eine Produktempfehlung an Verwandte und Verwandte zu versenden, verhält sich wettbewerbsschädlich.

O 360/06, (Betreff: Konfliktwert mit E-Mail-Werbung) vom 14.08. 2006: Auch nach einmaligem Ärger durch eine ungewollte Werbe-E-Mail hält das Landgericht Potsdam den Konfliktwert von 4000, 00 ? für zutreffend und bezieht sich daher auf das lokal zustaendige Landgericht Potsdam. O 490/06, (zu wettbewerbsschädlicher Preiswerbung) 15.05. 2007: noch nicht rechtskräftige Beurteilung aufgrund wettbewerbsschädlicher Preisauszeichnung von sogenannten "Abonnementfallen" im Netz. 7 O 318/08, (zu: Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Adressdaten) vom 20.05. 2008: Ein Adress-Käufer darf sich nicht auf die Gewissheit des Anbieters berufen, dass alle mitgebrachten Angaben rechtsverbindlich sind.

HKO 3755/97, (bezüglich: E-Mail-Werbung) vom 18.12.1997: wettbewerbsschädliche "Junk-E-Mail". O 339/13,(zu: Affidavit der Datenschutzinformationen) vom 30.04.2014: Die Boncred Finanzvermittlungs GmbH muss die Datenschutzinformationen für verbindlich erklären. Die Boncred Finanzvermittlungs GmbH wurde vom Landgericht Ulm dazu verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die beschuldigte GmbH Beschwerde eingelegt. Sie hat nach klaren Hinweisen des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Anhörung ihre Beschwerde schließlich zurückgezogen, so dass das Ergebnis nun endgültig ist (Oberlandesgericht Stuttgart 6 U 87/14).

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum