Kreditgeber

Darlehensgeberin

Von der Kreditgeberin zum Lösungspartner: Martin Behrends. Kreditgeberin Der betrügerische Betrug der Angeklagten muss den Klägern zugeschrieben werden können. Wenn ein Dritter die Täuschung begangen hat, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung jedoch nur dann bestreitbar, wenn der Empfänger der Erklärung die Täuschung gekannt hat oder hatte. In den Beziehungen der Vertragsparteien untereinander waren jedoch die Handelsfirma P und die Repräsentanten, die den Kreditvertrag erhalten haben, nicht Dritte im Sinne des § 123 II BGB.

Für einen Rechtsstreit, in dem ein gemeinsamer Repräsentant des Verkäufers und des Gläubigers die Gespräche mit dem Käufer über den Erwerb und dessen Finanzierungen durch einen Darlehen geführt hatte, hat der Stiftungssenat mit Beschluss vom 9. Juni 1978 beschlossen, dass der Verkäufer und sein Verhandlungsbeauftragter nicht Dritter im Sinne des 123 II BGB mit einer Ablehnung des Darlehensvertrages sind. wenn der Einkaufs- und Kreditvertrag nach Ansicht des Verkäufers/Darlehensnehmers ein vereinheitlichtes Vereinbarungswerk bildet.

Die damaligen Umstände betrafen auch den Erwerb einer Folienschweißmaschine unter dem Vorwand, durch die Fertigung von Plastiktüten Gewinne zu erzielen. Sie unterscheidet sich jedoch von dem hier zu urteilenden Falle dadurch, dass der Repräsentant der Verkäuferin dort den Käufern das Kreditanfrageformular des Kreditinstitutes sofort mit dem Abschluß des Produktionsvertrages über die Produktion der Taschen und des Kaufvertrages über die Ausrüstung vorlegt und unterschreiben lässt.

Allerdings kann im konkreten Falle der zeitlich zerfallende Kauf- und Kreditvertrag sowie der Sachverhalt, dass diese Verträge von unterschiedlichen Parteien abgeschlossen wurden, nicht dazu führen, dass die Kreditinstitute das Merkmal von Dritten im Sinne des 123 II BGB auf diese Art und Weise erhalten. Gemäß den fehlerfreien Erkenntnissen des Berufsgerichts, das auch die Prüfung durchführt, haben die den Kreditantrag entgegennehmenden Kreditinstitute S und 0 in enger Zusammenarbeit mit der Verkäuferfirma P.

D. h., der Kreditvertrag basierte nicht nur auf der listigen Täuschung, die bereits bei Vertragsabschluss durch den damaligen Repräsentanten verursacht worden war; eher realisierten die Darlehensvermittler eine neue, unabhängige Täuschung, die zum Vertragsabschluss durch die bewusste Nutzung der durch diese Täuschung entstandenen Missverständnisse mit den Verleumdeten führte.....

Dies betrifft vor allem den Verhandlungsführer oder stellvertretenden Verhandlungsführer, der vom Empfänger der Erklärung beauftragt wurde. Das Wesensmerkmal des vorliegenden Falls schließt ihn nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen von der Beurteilung der gegenüber der beklagten Täuschung begangenen Täuschung im Verhältnis der Beteiligten untereinander als Täuschung durch einen Dritten aus. Die S und 0 hatten Darlehensanträge von Klägern, die ihnen über die Gesellschaft G bei ihnen zur Verfügung standen.

In Bezug auf den Angeklagten wurden sie durch den Besitz dieser Formen gleichzeitig mit den Verhandlungsführern der Kläger, zumindest als Vertrauenspersonen, durch den Besitztum vertrieben. Diese agierten nicht gegenüber dem Angeklagten als Vermittler, der den Kläger nur kreditsuchend vermittelte. Stattdessen bereitete sie den Abschluß eines Kreditvertrags als Verhandlungsassistenten der Kläger zielgerichtet vor, der wiederum zur Förderung der Folienschweißmaschine beitrug, so daß wenigstens tatsächlich in den Vertrag aufgenommen wurde.

Der Kläger kann sich im Gegensatz dazu nicht darauf beziehen, S und 0 sind daher Dritte im Sinne des 123 II BGB, weil sie von ihm bei den zum Abschluß des Kreditvertrages führenden Vertragsverhandlungen nicht übertragen wurden. Diese Tatsache verbarg sich vor den Angeklagten, da sie die Rechtsverhältnisse zwischen dem Darlehensgeber und den für sie tätigen Intermediären nicht zuverlässig nachvollziehen konnten.

Für den Ausschluß der Drittfähigkeit im Sinne von  123 II BGB ist die Natur der rechtlichen GeschÃ?ftsbeziehung zwischen dem BevollmÃ?chtigten oder Verhandler und dem Gegner der ErklÃ?rung, in diesem Fall dem KlÃ?ger, grundsÃ?tzlich irrelevant. Einzige Bedingung für diesen Ausschluß ist, daß der Vermittler mit dem Wunsch des Gegners tatsächlich an den Verhandlungen beteiligt ist.

Daher ist es hier von entscheidender Wichtigkeit, dass der Kläger den Vorwurf gegenüber dem Angeklagten mindestens verursacht hat, er billigt in Kenntnis der sachlichen Situation die Vorbereitung des Kreditvertrages, den die Persönlichkeit seiner Verhandlungsassistenten erhalten hat. Er würde es zugeben oder es auf jeden Fall nicht verhindern, dass dies seine Vertragsformen verwenden könnte, um in seinem eigenen Auftrag einen Darlehensvertrag der Angeklagten aufzustellen.

Indem sie den Kreditantrag annahm, nahm sie das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Intermediären und den Angeklagten über die Darlehensbedingungen ohne eigene Prüfung und erneute Prüfung unkontrollierbar an und genehmigte es, so dass aus der Tätigkeit der Intermediäre ein konkreter Vorteil gezogen werden konnte. Es ist daher irrelevant, ob die Intermediäre die Vertragsunterlagen direkt vom Kläger oder von der Finanzierungsgesellschaft G erhalten haben, mit der die Kläger ständig zusammenarbeiten.

Das Vorkommen dieser Mediatoren ist in beiden Fällen auch für die noch in ihrem Gefahrenbereich befindlichen Kläger von Belang. Diese Gefahr könnte es durch die formelle Regelung im Kreditvertrag geben: Wenn die Kreditnehmer Dritte mit der Vermittlung eines Kredits betrauen, ist die BayernLB nicht verantwortlich für das schuldhafte Verhalten dieser Menschen aus dem Auftragsverhältnis, weder ausschließen noch auf die Angeklagten verschieben.

Die vorliegende Vorschrift erstreckt sich nicht auf das Verhältnis des Antragsgegners zu den mit der Verkäufergesellschaft kooperierenden Kreditvermittlern und berücksichtigt nicht die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Kauf- und Darlehensverträge mit einem Finanzierungsratenkauf verknüpft waren. Der Beklagte ist auch nicht zur Bereicherung - rechtlich gesehen - zur Auszahlung an die Kläger verpflichte.

Der Senat kann die Überlegungen zur Anreicherungskompensation im Beschluss vom 6.7. Â 1978 fÃ?r den konkreten Anwendungsfall vollstÃ?ndig annehmen. Angereichert sind die Beschuldigten höchstens noch um die - mangels Anwendungsmöglichkeit wertlos - Folienschweißmaschine sowie um eine Anforderung gegen die Handelsfirma P, deren Beauftragung die Kläger nicht anspricht.

Der ihnen überreichte Verrechnungsscheck über den Darlehenserlös an die Verkäuferfirma P zur Erfüllung ihrer angeblichen Kaufpreisverbindlichkeit wurde von den Angeklagten weitergegeben. Sie wurden jedoch nicht von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der P-Gesellschaft befreit. Weil der Verkaufsvertrag mit dieser Gesellschaft wegen der von ihnen fristgerecht erklärten Aufhebung wegen Arglisttrügung ebenfalls ungültig ist.

Für die Weiterleitung des Wechselschecks schuldet der Beklagte keinen Werterhalt nach § 818II BGB. Die Gefahr des Verlusts des mit der Scheckübergabe verbundenen Darlehensbetrags im Rechtsbereichsverhältnis mit dem Kläger besteht nicht. Von der arglistigen Täuschung, die die mit der Handelsfirma P in enger Zusammenarbeit mit den Klägern als Dritte im Sinne des 123 II BGB arbeitenden Verhandlungshelfer nicht verpflichtet hat, wurde kein Gebrauch gemacht, ermittelten die Beklagten sowohl für die Kreditaufnahme als auch für die Weiterleitung des Valutatages an die Handelsfirma.

Es gibt keine besonderen Umstände, die auf eine Risikostreuung zu ihrem Nachteil hindeuten würden. Bei der Weiterleitung des vom Kläger an die Handelsfirma erteilten Schecks waren die Bedingungen einer intensivierten Bindung nach 819, 818 IV BGB dafür gemäß §§ nicht gegeben.

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